§ 2 Allgemeines [1]
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
(2) 1Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. 2Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(3) 1Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2§ 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-68750
1Anm. d. Red.: § 2 Abs. 2 und 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. .