FGO § 88
Zweiter Teil: Verfahren
Abschnitt III: Verfahren im ersten Rechtszug
§ 88 Ablehnung von Sachverständigen
Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-73497