FGO § 88

Zweiter Teil: Verfahren

Abschnitt III: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 88 Ablehnung von Sachverständigen

Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.

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ZAAAA-73497