FGO § 83

Zweiter Teil: Verfahren

Abschnitt III: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 83 Benachrichtigung der Beteiligten

1Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. 2Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. 3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

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