FGO § 59

Zweiter Teil: Verfahren

Abschnitt II: Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 59 Streitgenossenschaft

Die Vorschriften der §§  59 bis  63 der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft sind sinngemäß anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-73497

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden