FGO § 36
Erster Teil: Gerichtsverfassung
Abschnitt V: Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
Unterabschnitt 2: Sachliche Zuständigkeit
§ 36 Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel
der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,
der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.
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ZAAAA-73497