FGO § 35

Erster Teil: Gerichtsverfassung

Abschnitt V: Finanzrechtsweg und Zuständigkeit

Unterabschnitt 2: Sachliche Zuständigkeit

§ 35 Zuständigkeit der Finanzgerichte

Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.

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