FGO § 29

Erster Teil: Gerichtsverfassung

Abschnitt III: Ehrenamtliche Richter

§ 29 Entschädigung [1]

Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 23) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Fundstelle(n):
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ZAAAA-73497

1Anm. d. Red.: § 29 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 718) mit Wirkung v. .

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