FGO § 17

Erster Teil: Gerichtsverfassung

Abschnitt III: Ehrenamtliche Richter

§ 17 Voraussetzungen für die Berufung [1]

1Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. 2Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

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1Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.