Vierter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 162 Ausnahmen bei der Erstellung, Führung und Übermittlung von elektronischen Dokumenten und Akten [1] [2] [3]
(1) 1Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform übermittelt werden. 3Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 52b jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. 2Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. 3Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden.
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ZAAAA-73497
1Anm. d. Red.: § 162 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 234) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
32 i. V. mit Art. 50 Abs. 3 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 234) wird § 162 mit Wirkung
v.
1. 1.
2026 wie folgt geändert:
1. Die
Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2.
Absatz 2 wird aufgehoben.
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 33 i. V. mit Art. 50 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 234) wird § 162 mit Wirkung v. 1. 1. 2036 aufgehoben.