FGO § 154

Dritter Teil: Kosten und Vollstreckung

Abschnitt II: Vollstreckung

§ 154 Zwangsgeld [1]

1Kommt die Finanzbehörde in den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 101 und 114 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis eintausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. 2Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

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ZAAAA-73497

1Anm. d. Red.: § 154 Satz 1 i. d. F. der amtlichen Anmerkung zu § 154 der FGO-Neufassung v. 28. 3. 2001 (BGBl I S. 443) mit Wirkung v. 1. 1. 2001.