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FGO § 132

Zweiter Teil: Verfahren

Abschnitt V: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Unterabschnitt 2: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge [1]

§ 132 Entscheidung über die Beschwerde

Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-73497

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3220) mit Wirkung v. .

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