FGO § 1 
Erster Teil: Gerichtsverfassung
Abschnitt I: Gerichte
§ 1 Unabhängigkeit der Gerichte
Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.
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  ZAAAA-73497