V. Betriebsprüfer, Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung, Prüferbesprechungen
§ 29 Prüferausweis [1]
1Für Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Betriebsprüfer ist jeweils ein Ausweis auszustellen. 2Der Ausweis hat zu enthalten:
die Bezeichnung der ausstellenden Landesfinanzverwaltung oder der ausstellenden Finanzbehörde
das Lichtbild des Inhabers
den Vor- und Familiennamen
die laufende Nummer
die Gültigkeitsdauer und
die Befugnisse des Inhabers.
Fundstelle(n):
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QAAAA-73487
1Anm. d. Red.: § 29 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl I S. 274) mit Wirkung v. .