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BpO § 11

II. Durchführung der Außenprüfung

§ 11 Schlussbesprechung

(1) 1Findet eine Schlussbesprechung statt, so sind die Besprechungspunkte und der Termin der Schlussbesprechung dem Steuerpflichtigen angemessene Zeit vor der Besprechung bekannt zu geben. 2Diese Bekanntgabe bedarf nicht der Schriftform.

(2) Hinweise nach § 201 Abs. 2 AO sind aktenkundig zu machen.

Fundstelle(n):
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QAAAA-73487

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