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KBV § 4

§ 4 Rückforderung von Wohnungsbauprämien [1]

Wohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt.

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WAAAA-73485

1Anm. d. Red.: Früherer § 5 zu § 4 geworden und geändert gem. Gesetz v. 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

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