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Kritische Überlegungen zum Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe
”Nachdem wegen der mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführten 25 %igen Abzugssteuer bei Vergütungen an ausländische Dienstleistungserbringer (§ 50a Abs. 7 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002) von der Europäischen Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden war und die Regelung mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 rückwirkend wieder aufgehoben werden musste, besteht nicht zuletzt aufgrund verfeinerter Verschleierungs- und Umgehungsmethoden weiterhin gesetzlicher Regelungsbedarf, vor allem zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe” (BT-Drucks. 14/6071 S. 1; s. auch BT-Drucks. 14/4658 S. 8, 13).
Bundesrat und Bundestag waren offenbar der Auffassung, dass dieses Ziel, nämlich Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in- und ausländischer Personen zu verhindern oder zumindest zu erschweren, wieder durch ein Steuergesetz erreicht werden könne.
Deshalb dürfen Unternehmer, die eine Bauleistung erhalten, nur noch 85 v. H. des Bruttorechnungsbetrags an den Bauunternehmer zahlen. Die restlichen 15 v. H. sind für Rechnung des Leistenden direkt an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Diese Regelung gilt für die ab erbrachten Gegenleistungen. Durc...