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Phasengleicher Ertragsausweis bei der Betriebsaufspaltung?
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I. Sachverhalt
Besitzgesellschaft war eine GmbH & Co. KG, Betriebsgesellschaft eine GmbH. Alleinige Kommanditisten der Besitz-KG waren A und B. Diese waren auch alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH. Nach der Satzung der GmbH war über die Gewinnverwendung alljährlich durch Mehrheitsbeschluß zu entscheiden; bei Stimmengleichheit war der Gewinn einem Gewinnvortragskonto gutzuschreiben. Der Jahresabschluß 1989 der Besitz-KG wurde am , der der Betriebs-GmbH fünf Tage später, am , fertiggestellt. Förmlich festgestellt wurden die Bilanzen am (Besitz-KG) und am (Betriebs-GmbH). Am beschlossen die Gesellschafter der GmbH eine Gewinnausschüttung, die im Jahresabschluß der Besitz-KG 1990 als Beteiligungsertrag erfaßt wurde.
Das FA erfaßte davon abweichend den Beteiligungsertrag bereits im Jahresabschluß 1989. Das FG gab der Klage mit dem in EFG 1996 S. 1022 veröffentlichten Urteil statt. Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück.
II. Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Anspruch auf Gewinn aus Beteiligung an einer KapGes sei nur zu aktivieren, wenn er gegenüber der Beteiligung ein selbständiges WG darstelle. Dies setze die Abspaltung der D...