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NWB Nr. 14 vom Seite 1061 Fach 3 Seite 10391

Zum Umfang der erweiterten Steuerpflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG a. F.

von Richter am BFH Dieter Steinhauff, München

- (BStBl II S. 727) -

I. Sachverhalt

Der Kl. wurde in den Streitjahren 1984 und 1986 (Verlustabzugsjahre) mit seiner Ehefrau zusammen zur ESt veranlagt. 1982 hatte er einen Geschäftsanteil in Höhe von 262 500 DM an der W-GmbH (Stammkapital 1,5 Mio DM) unentgeltlich erworben. Einen weiteren Anteil in gleicher Höhe erwarb er im Zuge einer Erhöhung des Stammkapitals auf 3 Mio DM. Der Kl. war somit selbst jeweils nur zu 17,5 v. H. beteiligt. Er veräußerte seine Beteiligung 1985 zu 90 v. H. und 1986 zu 10 v. H. Ferner verzichtete er auf eine als kapitalersetzend angesehene Darlehensforderung gegen die W-GmbH in Höhe von 151 278 DM. Der Kl. machte einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG von insgesamt 676 973 DM geltend (Anschaffungskosten von 525 000 DM, Darlehensverzicht von 151 278 DM und Veräußerungskosten von 695 DM). Das FA ließ den Verlust nur zur Hälfte nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG a. F. zum Abzug zu. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Revision wies der BFH als unbegründet zurück.

II. Entscheidung des Bundesfinanzhofs

1. Mit der Entscheidung klärt der BFH die bisher unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage, daß die nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG a. F. (jetzt Satz 5) erweiterte Steuerpflicht au...

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