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Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten nach Umwidmung eines Darlehens
- (BStBl 1997 II S. 454) -
I. Sachverhalt
Die Kl. waren als Gesellschafter einer GbR Eigentümer von vier Geschäftsgrundstücken. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden einheitlich und gesondert festgestellt. Die Kl. veräußerten sämtliche Grundstücke mit einheitlichem notariellen Kaufvertrag vom für insgesamt 11 350 000 DM. Die Übergabe war bereits zum erfolgt. Der Kaufpreis war in Höhe von 9 Mio DM sofort fällig, der Restbetrag war zinslos auf zwei Jahre gestundet. Den fälligen Kaufpreisteil überwies der Käufer auf ein Notar-Anderkonto. Der Notar hatte die hypothekarisch gesicherten bisherigen Grundstückskredite abzulösen. Bis zur Ablösung und bis zum Eingang der Löschungsbewilligungen der Gläubiger legte der Notar den Kaufpreis verzinslich als Festgeld an. Die Zinserträge bis zum betrugen ca. 58 739 DM, die Zinsbelastungen für die noch zu bedienenden Grundstückskredite beliefen sich für November und Dezember 1990 auf rund 52 900 DM, für das gesamte IV. Quartal 1990 auf 79 354 DM. Das FA erfaßte die Guthabenzinsen bei der einheitlichen Feststellung 1990 für die Kl. als Einkünfte aus Kapitalvermögen, ließ hingegen die ab November 1990 angefallenen Sch...