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FG München Beschluss v. - 7 V 1/98

Gesetze: FGO § 69 Abs 3 , KStG 1977 § 2 Nr 1 , KStG 1977 § 8 Abs 1 , EStG § 49 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO 1977 § 10 , AO 1977 § 12 S 1 , AO 1977 § 12 S 2 , AO 1977 § 13 , DBA Ungarn Art 5 Abs 2 Buchst c , DBA Ungarn Art 5 Abs 2 Buchst g , DBA Ungarn Art 5 Abs 4 , GewStG § 2 Abs 1

Geschäftsführer einer ausländischen Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter im Inland

Tatbestand

Die Antragstellerin ist eine nach ungarischem Recht als Korlatolt Felelössegü Tarsasag (KFT.) gegründete Gesellschaft. Diese Rechtsform ist der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbar (vgl. Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen, DBA-Kommentar, Teil 3, Art. 4 DBA-Ungarn Rz. 5 m.w.N.). Der Sitz der Antragstellerin befindet sich in /Ungarn. Seit 1991 ist die Antragstellerin in Deutschland tätig und hat Räume mit Telefonanschluß in der str.in München angemietet. Geschäftsführer der Antragstellerin ist zumindest seit der Tätigkeit der Antragstellerin in Deutschland Herr L B (B.). Im Kalenderjahr 1995 erzielte die Antragstellerin als Subunternehmerin im Baugewerbe unstreitig gewerbliche Einkünfte. Sämtliche Werksverträge der Antragstellerin mit inländischen Auftraggebern wurden mit Herrn B. in Deutschland ausgehandelt und von diesem unter dem ungarischen Firmenstempel unterzeichnet.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGMUENC:1998:0528.7V1.98.0A

Fundstelle(n):
UAAAH-16798

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Beschluss v. 28.05.1998 - 7 V 1/98

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