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EuGH | Steuertatbestand und Steuerentstehung von Bau- und Montagedienstleistungen erst bei Abnahme
Der EuGH hat zum mehrwertsteuerlichen Leistungszeitpunkt von Bau- und Montagedienstleistungen entschieden, für die vereinbarungsgemäß eine Abnahme vorgesehen ist. Der EuGH sah im Streitfall die Abnahme als für den Leistungszeitpunkt bedeutsam an. Bau- und Montagedienstleistungen würden gewöhnlich mit der physischen Fertigstellung erbracht, dennoch sei die wirtschaftliche und geschäftliche Realität zu berücksichtigen, wie sie sich auch in Vertragsbestimmungen widerspiegeln könne. Der Zeitpunkt, zu dem eine Leistung als erbracht [i]Abnahme kann für den Leistungszeitpunkt bedeutsam seingilt, könne auch erst nach der physischen Fertigstellung eintreten, wenn bestimmte untrennbar mit der Leistung verbundene Bedingungen eintreten, die erst ihre Vollständigkeit gewährleisten. Bestehe die Möglichkeit, im Wege eines Abnahmeprotokolls Leistungsmängel...