Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat sind keine begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten
Mit hat der BFH in der Sache VI R 18/17 (NWB VAAAH-16588) entschieden, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft gehören, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. Es handelt sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind.
Die Kläger, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, unterhielten im Streitjahr (2014) in A einen gemeinsamen Hausstand. Der angestellte Kläger war einer ersten Tätigkeitsstätte in X zugeordnet. Dort mietete er ab dem eine Zweizimmerwohnung an.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend, die das Finanzamt nur teilweise zum Werbungskostenabzug zuließ. Dem Kläger seien im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zwar Unterkunftskosten in Höhe von 9.747 € für Miete, Strom, Telefon, Rundfunkbeitrag, Sonstiges, AfA auf Einrichtungsgegenstände sowi...