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Von der Gleitzone in den Übergangsbereich
Zum werden die Regelungen zur Beitragsberechnung für Entgelte im sog. Gleitzonenbereich durch Vorschriften zum neuen Übergangsbereich ersetzt. Bezüglich des Meldeverfahrens gab es zunächst noch Unstimmigkeiten, vor allem weil das Inkrafttreten in den Lauf eines Kalenderjahres fällt. Inzwischen haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger unter dem Datum des ein „Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV“ veröffentlicht; darin sind nunmehr auch die Vorgaben zur melderechtlichen Umsetzung der Neuregelungen abgebildet.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Ausdehnung der Entgeltspanne
[i]Bereich von 450,01–1.300 €Die Ausweitung der Entgeltspanne auf einen Bereich von 450,01–1.300 € wird dazu führen, dass deutlich mehr Arbeitnehmer von den besonderen Regeln der Beitragsberechnung betroffen sind und profitieren. Möglicherweise werden einige Arbeitgeber auch erstmals mit diesen Regelungen konfrontiert.
Wegfall rentenrechtlicher Nachteile
[i]Beitragsentlastung schmälert den Erwerb von RentenansprüchenDie Vergünstigung bei der Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile führt noch bis zum zum Erwerb gering...