BGH Beschluss v. - 3 StR 68/19

Strafschärfende Berücksichtigung einer erlassenen Vorstrafe

Gesetze: § 36 S 1 BZRG, § 47 BZRG, § 46 Abs 1 Nr 1 Buchst d BZRG, § 51 Abs 1 BZRG, § 100 S 1 JGG

Instanzenzug: Az: 2090 Js 27898/18 - 6 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht hätte die bereits erlassene Vorstrafe des Angeklagten nicht strafschärfend berücksichtigen dürfen, verkennt sie den Unterschied zwischen der Beseitigung des Strafmakels und der Tilgungsreife im Bundeszentralregister (vgl. BeckOK JGG/Sengbusch, § 97 Rn. 15). Zwar ist davon auszugehen, dass mit Erlass der zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren auch der Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist (§ 100 Satz 1 JGG). Dies hindert den Tatrichter jedoch nicht an der strafschärfenden Berücksichtigung der erlassenen Vorstrafe (, b. Holtz, MDR 1982, 972). Ein Verwertungsverbot entsteht gemäß § 51 Abs. 1 BZRG erst, wenn die Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt oder zu tilgen ist (vgl. auch 10 C 4.14, BVerwGE 150, 17 Rn. 15, 19). Tilgungsreife war bei Erlass des angefochtenen Urteils indes noch nicht eingetreten. Die mit dem Tag des ersten Urteils beginnende (§ 47 Abs. 1 iVm § 36 Satz 1 BZRG) Tilgungsfrist betrug nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BZRG fünf Jahre und endete erst mit Ablauf des (zur Berechnung der Frist vgl. , NStZ-RR 2014, 356).
Schäfer     
        
Gericke     
        
Spaniol
        
Wimmer     
        
Tiemann     
        

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:190319B3STR68.19.0

Fundstelle(n):
VAAAH-16549