Voraussetzungen einer vollendeten Hehlerei in Form der Absatzhilfe
Gesetze: § 259 Abs 1 Alt 3 StGB, § 259 Abs 1 Alt 4 StGB, § 260 Abs 1 Nr 1 StGB
Instanzenzug: LG Lüneburg Az: 22 KLs 8/18
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, wegen "gemeinschaftlicher" gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzschusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Fall 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
3a) Nach den insoweit vom Landgericht getroffenen Feststellungen stellte der Angeklagte spätestens am eine von ihm angemietete Halle für einen von unbekannten Tätern in der Nacht vom 7. auf den entwendeten Betonmischer im Wert von 65.000 € zur Verfügung. Dadurch wollte er diese bei einer anschließenden gewinnbringenden Verschiebung des Fahrzeugs ins Ausland unterstützen; außerdem wollte er sich durch die wiederholte Begehung solcher Taten eine Einnahmequelle von einigem Gewicht und Umfang verschaffen. Der Betonmischer konnte bei einer Durchsuchung der Halle am sichergestellt werden.
4Das Landgericht hat darin, dass der Angeklagte die Halle als Unterstand für den entwendeten Betonmischer zur Verfügung stellte eine - gewerbsmäßig (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) begangene - vollendete Hehlerei in Form der Absatzhilfe (§ 259 Abs. 1 Variante 4 StGB) gesehen.
5b) Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt einer vollendeten Absatzhilfe jedoch nicht. Denn eine vollendete Absatzhilfe setzt gleichermaßen wie eine vollendete Hehlerei in Form des Absetzens (§ 259 Abs. 1 Variante 3 StGB) den Eintritt eines Absatzerfolges voraus (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 69/13, BGHSt 40, 59, Rn. 10 ff.; vom - 2 StR 26/15, juris Rn. 4; vom - 2 StR 281/18, juris Rn. 16, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; vgl. auch , juris Rn. 17). Ein Absatzerfolg war hier indes nicht eingetreten, weil der Betonmischer vor der geplanten gewinnbringenden Verschiebung ins Ausland sichergestellt wurde. In Anbetracht dessen kommt eine Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall nur wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB) in Betracht.
6Da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
72. Die Schuldspruchänderung im Fall 1 der Urteilsgründe führt zum Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die jeweils zugehörigen Feststellungen können indes bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO), weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
83. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:060319B3STR4.19.0
Fundstelle(n):
RAAAH-16546