BGH Beschluss v. - 2 StR 244/18

(Verwertbarkeit heimlich aufgezeichneter Gespräche über eine Straftat)

Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 100f StPO

Instanzenzug: Az: 102 KLs 17/17

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Dass das Landgericht von der durch die Nebenklägerin heimlich gefertigten Audioaufzeichnung des mit dem Angeklagten am geführten Telefongesprächs zu Beweiszwecken Gebrauch gemacht hat, begründet nach Abwägung der widerstreitenden Interessen kein Beweisverwertungsverbot; entgegen der Auffassung der Revision gehören Gespräche, die Angaben über konkret begangene Straftaten enthalten, nicht zum unantastbaren Kern privater Lebensgestaltung (, 1084/99, BVerfGE 109, 279, 319; Beschluss vom - 2 BvR 219/08, StraFo 2008, 421; , BGHSt 50, 206, 212; Senat, Urteil vom - 2 StR 509/10, BGHSt 57, 71, 77 Rn. 18).
Franke     
        
Appl     
        
Zeng   
        
Grube     
        
Schmidt     
        

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:120319B2STR244.18.0

Fundstelle(n):
HAAAH-16545