Keine Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines Betriebs-Kfz bei Nutzung eines gleichwertigen Privat-Kfz
durch die Ehefrau
Leitsatz
Ein Steuerpflichtiger kann sich zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht auf ein für private Fahrten zur Verfügung stehendes
Fahrzeug berufen, wenn ihm dieses Fahrzeug beispielsweise aufgrund seiner Familienverhältnisse nicht ständig und uneingeschränkt
zur Verfügung steht. Demzufolge kann der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht unter
Verweis auf ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug entkräftet werden, wenn auch der Ehegatte des Steuerpflichtigen
das vergleichbare und für private Fahrten verfügbare Fahrzeug regelmäßig nutzt. Durch die regelmäßige Nutzung durch den Ehegatten
wird der Steuerpflichtige von der Nutzung ausgeschlossen, ihm steht das für private Fahrten gedachte Fahrzeug nicht uneingeschränkt
zur Verfügung (Anschluss an , EFG 2017, 1083 und 7 K 3919/14,
juris, beide rechtskräftig).
Bei Veranlagungssteuern wie der Einkommensteuer bedeutet die unterschiedliche Behandlung eines gleichartigen Sachverhalts
in verschiedenen Veranlagungszeiträumen auch bei einem früheren nachhaltigen Verhalten (im Streitfall: Kein Ansatz eines Privatnutzungsanteils
seit Betriebseröffnung über einen Zeitraum von 12 Jahren) weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch einen Verstoß
gegen Treu und Glauben. Das Finanzamt ist daher an die Behandlung in einem früheren Veranlagungszeitraum nicht gebunden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 6 Nr. 37 DStRE 2019 S. 1191 Nr. 19 GStB 2019 S. 327 Nr. 9 DAAAH-16247
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 20.03.2019 - 9 K 125/18
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