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Sonderabschreibungen und degressive AfA bei Baumaßnahmen an einem Dachgeschoß
Grundsätze, die bei Baumaßnahmen an einem Dachgeschoß für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach den §§ 3 und 4 FördG und der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG gelten, erläutert das , dessen Inhalt wir im folgenden wiedergeben.
I. Baumaßnahmen an einem Dachgeschoß
(1) Baumaßnahmen an einem Dachgeschoß i. S. der folgenden Grundsätze sind
der Ausbau des unausgebauten Dachgeschosses (im folgenden ”Dachboden”),
der Umbau des ausgebauten Dachgeschosses sowie
die Erweiterung eines Gebäudes durch Aufstockung.
Die Grundsätze gelten bei Baumaßnahmen an Gebäuden, an Gebäudeteilen sowie an Eigentumswohnungen und an im Teileigentum stehenden Räumen.
Wird das Wohnungseigentum oder Teileigentum erst nach Beendigung der Baumaßnahmen begründet, so sind die Baumaßnahmen dem ungeteilten Gebäude oder dem Gebäudeteil im Sinne der R 13 Abs. 4 EStR 1993 zuzuordnen. Der Steuerpflichtige kann aber die Baumaßnahmen den Eigentumswohnungen oder den im Teileigentum stehenden Räumen zuordnen, wenn er die Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt (§ 8 WEG) bis zur Beendigung der Baumaßnahmen abgegeben hat.
(2) Ein Dachboden ist der Teil der im Dachgeschoß befindlichen Räumlich...