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Abzinsung von Rückstellungen in Handels- und Steuerbilanz
Für eine Vielzahl von Fällen sind zum Bilanzstichtag Rückstellungen zu bilden. Beträgt die Restlaufzeit mehr als ein Jahr, muss handelsrechtlich eine Abzinsung mit dem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz vorgenommen werden. Steuerrechtlich dagegen sind Rückstellungen für Verpflichtungen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr i. d. R. mit einem Zinssatz von 5,5 % p. a. abzuzinsen. Wird keine separate Steuerbilanz aufgestellt, muss der handelsrechtliche Jahresüberschuss nach § 60 Abs. 2 EStDV außerbilanziell korrigiert werden.
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I. Abzinsung im Handelsrecht
Ansatzpflichtige Rückstellungen sind zum Bilanzstichtag mit einem in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags zu bewerten. Damit sind zukünftig zu erwartende Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Beträgt die Restlaufzeit zum Bilanzstichtag mehr als ein Jahr, ist der Rückstellungsbetrag mit dem seiner Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rü...