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BBK Nr. 11 vom Seite 503

Abzinsung von Rückstellungen in Handels- und Steuerbilanz

Udo Cremer

[i]Hänsch, Rückstellungen (allgemein), infoCenter NWB EAAAD-82019 Für eine Vielzahl von Fällen sind zum Bilanzstichtag Rückstellungen zu bilden. Beträgt die Restlaufzeit mehr als ein Jahr, muss handelsrechtlich eine Abzinsung mit dem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz vorgenommen werden. Steuerrechtlich dagegen sind Rückstellungen für Verpflichtungen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr i. d. R. mit einem Zinssatz von 5,5 % p. a. abzuzinsen. Wird keine separate Steuerbilanz aufgestellt, muss der handelsrechtliche Jahresüberschuss nach § 60 Abs. 2 EStDV außerbilanziell korrigiert werden.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Abzinsung im Handelsrecht

1. Bewertung zum Erfüllungsbetrag

[i]Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen Ansatzpflichtige Rückstellungen sind zum Bilanzstichtag mit einem in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags zu bewerten. Damit sind zukünftig zu erwartende Preis- und Kostensteigerungen bereits bei der Rückstellungsbewertung zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Beträgt die Restlaufzeit zum Bilanzstichtag mehr als ein Jahr, ist der Rückstellungsbetrag mit dem seiner Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorg...

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