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Anhangangabe bei Bestandsgefährdung
Die Bundessteuerberaterkammer will weit weniger als das IDW
Die IDW-Angabe zur Bestandsgefährdung bleibt umstritten. Noch bevor das IDW seinen neuen PS 270 verabschiedete, hatte schon die Bundessteuerberaterkammer ihren Hinweis zur Unternehmensfortführung reformiert. Kammer-Hinweis und IDW-Standard sind nicht miteinander abgestimmt. Das IDW fordert eine ausgiebige Angabe, die Kammer allenfalls einen Kurzhinweis.
Kolb/Neubeck, Auswirkungen einer wesentlichen Unsicherheit auf Abschluss, Lagebericht und Bestätigungsvermerk, NWB VAAAH-11277
Ob die Bundessteuerberaterkammer eine Anhangangabe bei Bestandsgefährdung nur empfiehlt oder fordert, bleibt unklar. Jedenfalls bleibt ihre Musterformulierung hinter der IDW-Angabe zurück: IDW PS 270 n. F. fordert die Angabe der Bestandsgefährdung, was dazu führte und was der gesetzliche Vertreter dagegen tun will. Der Kammer genügt dagegen schon z. B. der Kurzhinweis auf ausreichend stille Reserven.
Das IDW fordert die Aufnahme lageberichtstypischer Angaben in den Anhang. Wenn der Steuerberater aber keinen Lagebericht erstellen darf, dann auch keinen Anhang mit lageberichtstypischen Angaben.
Kammer-Meinung bricht IDW-Meinung. Der Abschlussprüfer...