Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerfreiheit von Schwimmunterricht, den eine GbR durchführt
EuGH soll Unsicherheiten bzgl. der Umsatzsteuerfreiheit von außerschulischem Unterricht klären
Der BFH zweifelt daran, ob die Umsätze, die eine GbR mit der Veranstaltung von Schwimmkursen ausführt, nach Unionsrecht steuerfrei sind. Mit einem Vorabentscheidungsersuchen will der BFH nun klären lassen, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst ( NWB JAAAH-13854).
I. GbR bietet Schwimmkurse für Kinder an
[i]FG bejaht SteuerfreiheitDie Klägerin ist eine GbR, deren Gesellschaftszweck der Betrieb einer Schwimmschule, insbesondere für Kinder, ist. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin im Wesentlichen elementare Kurse für Kinder angeboten hatte. Die Vergütung für ihre Tätigkeit erhielt sie direkt von den Kursteilnehmern. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Leistungen weder nach § 4 Nr. 21 noch nach § 4 Nr. 22 UStG steuerfrei seien. Das Finanzgericht gab dem Klagebegehren trotz fehlender nationaler Befreiungsvorschriften unter direkter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL statt. Der BFH sieht die Vorlage an den EuGH als erforderlich an, weil die jüngere Rechtsprechung des EuGH möglicherweise eine einschränkendere Sicht als bisher darstellt...