Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer auf Veranstaltungsleistungen und Eintrittskarten
Der EuGH hat sich mit Urteil v. - Rs. C-647/17 „Srf konsulterna“ (NWB LAAAH-11036) zu den unterschiedlichen Ortsregelungen bei Veranstaltungsleistungen und dem Verkauf von Eintrittskarten geäußert. Aufgrund des Urteils ergibt sich Handlungsbedarf auch für deutsche Unternehmen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
B2C-Bereich
Im B2C-Bereich werden sowohl Veranstaltungsleistungen als auch Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten am Veranstaltungsort der Umsatzsteuer unterworfen. Bei grenzüberschreitenden Veranstaltungen erfordert dies eine entsprechende umsatzsteuerliche Registrierung des Leistungserbringers.
B2B-Bereich
[i]Differenzierung zwischen Veranstaltungsleistung und Eintrittsberechtigung erforderlichHingegen ist im B2B-Bereich sorgfältig zu differenzieren: Hier gilt prinzipiell (und insoweit auch für Veranstaltungsleistungen) das Empfängerortprinzip, für den Verkauf von Eintrittskarten hingegen das Veranstaltungsortprinzip. Diese Unterscheidung verwirrt, zumal der Begriff der Veranstaltungsleistung im Gesetz nicht definiert und die Abgrenzung zum Begriff der Eintrittskarte nicht trennscharf ist. Darüber hinaus sieht die deutsche Finanzverwaltung trotz fehlender EU-rechtlicher Grundlage auch noch eine unterschiedliche Behandlung fü...