Instanzenzug: Az: XX
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar enthält das angefochtene Urteil keine ausdrückliche Subsumtion (vgl. , juris Rn. 4). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist aber zu entnehmen, dass die Tatvariante des „Quälens“ des § 225 Abs. 1 StGB erfüllt ist.
Quentin
Roggenbuck
Cierniak
RiBGH Bender istan einer Unterschriftsleistungwegen Urlaubsgehindert.
Feilcke
Quentin
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:110419B4STR60.19.0
Fundstelle(n):
XAAAH-15397