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Nutzungswertbesteuerung bei aufwendiger Bauweise
I. Nutzungswert bei selbstgenutztem Wohneigentum
1. Alte Bundesländer
Die Besteuerung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus ist grds. letztmals für den VZ 1986 vorzunehmen. Haben allerdings im VZ 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die WK oder BA vorgelegen, so kann die Nutzungswertbesteuerung im Rahmen der sog. großen Übergangsregelung bis einschließlich VZ 1998 fortgeführt werden (§ 52 Abs. 21 Satz 2 EStG). Werden Häuser in aufwendiger Bauweise errichtet, werden meist die Aufwendungen den Mietwert der jeweiligen Wohnung übersteigen. Für diese Wohnungen ist es daher i. d. R. günstiger, die Nutzungswertbesteuerung bis 1998 fortzuführen. Das gilt um so mehr für den Fall, daß als Mietwert die Marktmiete und nicht die weitaus höhere Kostenmiete angesetzt wird. Marktmiete ist die Miete, die am Wohnungsmarkt für vergleichbare Objekte erzielt wird. Demgegenüber wird die sog. Kostenmiete auf der Grundlage einer angemessenen Verzinsung des Kapitaleinsatzes ermittelt. Der BFH hat sich mit Urt. v. (BStBl 1995 II S. 98) erneut mit der Frage beschäftigt, in welchen Fällen bei aufwendiger Bauweise als Mietwert die Kostenmiete und nicht die günstigere Markt...BStBl I S. 150BStBl I S. 486