BFH - X R 4/19 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a
Rechtsfrage
Sind Zahlungen zur Wiederauffüllung der durch den Versorgungsausgleich gekürzten Rentenanwartschaft von bereits beim Versorgungswerk erworbenen Anwartschaften in Höhe des im Jahr des Rentenbeginns maßgebenden Prozentsatzes (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG) sofort als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehbar?
Oder handelt es sich dabei um einen dem Sonderausgabenabzug unterliegenden Beitrag?
Auffüllungszahlung; Kürzung; Rentenanwartschaft; Sonstige Einkünfte; Versorgungsausgleich; Vorsorgeaufwendungen; Vorweggenommene Werbungskosten
Fundstelle(n):
NAAAH-15250