Schätzung der Jahresrohmiete für ein Ladengeschäft
keine Rückrechnung am Bewertungsstichtag tatsächlich gezahlter Mieten auf den Hauptfeststellungszeitpunkt
Leitsatz
1. Die nach den Wertverhältnissen vom übliche Miete für ein Ladengeschäft kann nicht durch Rückrechnung der
am Bewertungsstichtag (hier ) tatsächlich im örtlichen Umfeld des Bewertungsobjekts für vergleichbare Objekte
gezahlten Mieten unter Anwendung des Baukosten- oder Lebenshaltungskostenindexes ermittelt werden. Vielmehr soll die Ermittlung
der ortsüblichen Miete in erster Linie aus der im Jahr 1964 für ähnliche Geschäftsräume gezahlten Miete abgeleitet werden.
2. Scheitert eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran, dass nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare
vermietete Objekte am nicht oder nicht in ausreichender Zahl vorhanden waren, kann die Miete unter Heranziehung
von auf den Hauptfeststellungszeitpunkt aufgestellten Mietspiegeln geschätzt werden.
3. Da gewerblich genutzte Räumlichkeiten, insbesondere Läden, regelmäßig in kürzeren Zeitabständen als Wohnungen an die sich
ändernden Anforderungen des Marktes durch Umbau und Modernisierung angepasst werden, spielt das Baujahr des Gebäudes, in dem
sich die zu bewertende Einheit befindet, nur eine untergeordnete Rolle.
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 961 Nr. 12 IAAAH-15162
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.03.2019 - 3 K 3236/16
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