von einer Kapitalgesellschaft gezahlte Gebühr für eine verbindliche Auskunft als nicht abziehbare Betriebsausgabe i. S. v.
§ 10 Nr. 2 KStG
Leitsatz
1. Der gesetzlich nicht bestimmte Begriff des „Termingeschäfts” in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ist im Grundsatz nach den wertpapier-
bzw. bankrechtlichen Maßgaben zu bestimmen, wobei allerdings aufsichtsrechtliche Gesichtspunkte außer Betracht bleiben (Anschluss
an ). Nach wertpapier- bzw. bankrechtlichen Maßgaben ist das Termingeschäft vom sogenannten
Kassageschäft abzugrenzen, bei dem der Leistungsaustausch (Belieferung Zug um Zug gegen Bezahlung) sofort oder innerhalb der
für diese Geschäfte üblichen Frist von zwei (Bankarbeits- oder Börsen-)Tagen zu vollziehen ist „sofortige Erfüllung”). Diese
(Negativ-) Abgrenzung zum Termingeschäft wird auch bei der steuerrechtlichen Begriffsbestimmung herangezogen.
2. Bei auf Aktienindizes bezogenen sogenannten Unlimited TurboBull Zertifikaten als sogenannte Knock-out-Zertifikate, die
unmittelbar gegen Barzahlung erworben werden, handelt es sich nicht um Termingeschäfte i. S. v. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG. Die
Vertragsgestaltung entspricht eher einem Kassageschäft, bei dem der Leistungsaustausch durch Übertragung der Schuldverschreibung
mit der darin wertpapiermäßig verbrieften Forderung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises vorgenommen wird. Durch die spätere
Rückzahlung des Emittenten an den Erwerber wird dabei nicht der Vertrag über den Erwerb des Zertifikats, sondern die durch
die Schuldverschreibung begründete Forderung erfüllt. Auch die Tatsache, dass als besonderer Vorteil von Turbo-Zertifikaten
die Hebelwirkung aufgezeigt wird, aufgrund derer Anleger mit einem deutlich geringeren Kapitaleinsatz größere Geldsummen bewegen
und damit überproportional von der Kursentwicklung des Basiswertes partizipieren können, führt nicht zu einer Qualifikation
als Termingeschäft.
3. Hat eine Kapitalgesellschaft eine verbindliche Auskunft im Hinblick auf Körperschaft- und Gewerbesteuer beantragt, gehört
die dafür zu zahlende Gebühr (§ 89 Abs. 3 AO) gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 7 AO zu den steuerlichen Nebenleistungen und stellt daher
eine nichtabziehbare Aufwendung i.S. des § 10 Nr. 2 KStG dar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.02.2019 - 10 K 10235/16
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