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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10235/16

Gesetze: EStG § 15 Abs. 4 S. 1, EStG § 15 Abs. 4 S. 2, EStG § 15 Abs. 4 S. 3, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 1, KStG § 8 Abs. 1, KStG § 10 Nr. 2, AO § 89 Abs. 1, AO § 89 Abs. 2, AO § 89 Abs. 3, AO § 89 Abs. 4, AO § 3 Abs. 4 Nr. 7

Sog. Unlimited TurboBull Zertifikate keine Termingeschäfte i. S. v. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG

von einer Kapitalgesellschaft gezahlte Gebühr für eine verbindliche Auskunft als nicht abziehbare Betriebsausgabe i. S. v. § 10 Nr. 2 KStG

Leitsatz

1. Der gesetzlich nicht bestimmte Begriff des „Termingeschäfts” in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ist im Grundsatz nach den wertpapier- bzw. bankrechtlichen Maßgaben zu bestimmen, wobei allerdings aufsichtsrechtliche Gesichtspunkte außer Betracht bleiben (Anschluss an ). Nach wertpapier- bzw. bankrechtlichen Maßgaben ist das Termingeschäft vom sogenannten Kassageschäft abzugrenzen, bei dem der Leistungsaustausch (Belieferung Zug um Zug gegen Bezahlung) sofort oder innerhalb der für diese Geschäfte üblichen Frist von zwei (Bankarbeits- oder Börsen-)Tagen zu vollziehen ist „sofortige Erfüllung”). Diese (Negativ-) Abgrenzung zum Termingeschäft wird auch bei der steuerrechtlichen Begriffsbestimmung herangezogen.

2. Bei auf Aktienindizes bezogenen sogenannten Unlimited TurboBull Zertifikaten als sogenannte Knock-out-Zertifikate, die unmittelbar gegen Barzahlung erworben werden, handelt es sich nicht um Termingeschäfte i. S. v. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG. Die Vertragsgestaltung entspricht eher einem Kassageschäft, bei dem der Leistungsaustausch durch Übertragung der Schuldverschreibung mit der darin wertpapiermäßig verbrieften Forderung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises vorgenommen wird. Durch die spätere Rückzahlung des Emittenten an den Erwerber wird dabei nicht der Vertrag über den Erwerb des Zertifikats, sondern die durch die Schuldverschreibung begründete Forderung erfüllt. Auch die Tatsache, dass als besonderer Vorteil von Turbo-Zertifikaten die Hebelwirkung aufgezeigt wird, aufgrund derer Anleger mit einem deutlich geringeren Kapitaleinsatz größere Geldsummen bewegen und damit überproportional von der Kursentwicklung des Basiswertes partizipieren können, führt nicht zu einer Qualifikation als Termingeschäft.

3. Hat eine Kapitalgesellschaft eine verbindliche Auskunft im Hinblick auf Körperschaft- und Gewerbesteuer beantragt, gehört die dafür zu zahlende Gebühr (§ 89 Abs. 3 AO) gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 7 AO zu den steuerlichen Nebenleistungen und stellt daher eine nichtabziehbare Aufwendung i.S. des § 10 Nr. 2 KStG dar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
RAAAH-15159

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.02.2019 - 10 K 10235/16

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