Haftung des Insolvenzverwalters für zurückgeforderte
Eigenheimzulage und für Säumniszuschläge
Leitsatz
Der
Insolvenzverwalter hat als gesetzlicher Vermögensverwalter alle
gesetzlichen Pflichten wahrzunehmen, die der Insolvenzschuldner
im Fall seiner Handlungsfähigkeit hätte erfüllen müssen.
§
34 Abs. 3 AO ist daher so auszulegen, dass auch solche unrichtigen
Steuererklärungen vom Insolvenzverwalter zu berichtigen sind, die
zeitlich vor Beginn seiner "Amtszeit" abgegeben wurden.
Erfolgt
dies nicht, liegt eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 69 AO vor,
aufgrund derer der Insolvenzverwalter für entstandene Steuerausfälle
in Haftung genommen werden kann.
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1129 Nr. 13 NAAAH-15156
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 06.12.2018 - 4 K 268/17
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