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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 268/17 EFG 2019 S. 1129 Nr. 13

Gesetze: § 69 AO; § 34 AO ; § 35 AO

Haftung des Insolvenzverwalters für zurückgeforderte Eigenheimzulage und für Säumniszuschläge

Leitsatz

Der Insolvenzverwalter hat als gesetzlicher Vermögensverwalter alle gesetzlichen Pflichten wahrzunehmen, die der Insolvenzschuldner im Fall seiner Handlungsfähigkeit hätte erfüllen müssen.

§ 34 Abs. 3 AO ist daher so auszulegen, dass auch solche unrichtigen Steuererklärungen vom Insolvenzverwalter zu berichtigen sind, die zeitlich vor Beginn seiner "Amtszeit" abgegeben wurden.

Erfolgt dies nicht, liegt eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 69 AO vor, aufgrund derer der Insolvenzverwalter für entstandene Steuerausfälle in Haftung genommen werden kann.

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1129 Nr. 13
NAAAH-15156

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 06.12.2018 - 4 K 268/17

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