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Und schon wieder: EuGH-Vorlage zu Unterrichtsleistungen (diesmal Schwimmschule)
Der BFH – und hier insbesondere der V. Senat – wird nicht müde, dem EuGH regelmäßig Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der MwStSystRL vorzulegen. Kaum hatte der EuGH seine Entscheidung zur Steuerbefreiung von Fahrschulunterricht verkündet ( „A & G Fahrschul-Akademie“, vgl. Fietz ), die ebenfalls vom V. Senat vorgelegt wurde, darf er sich nun mit der möglichen Steuerbefreiung von Schwimmschulen auseinandersetzen.
I. Sachverhalt
Eine GbR betreibt eine Schwimmschule für Kinder ab vier Jahren und bietet die Kurse „Kaulquappe“, „Seepferdchen“ und „Goldfisch“ an. Hierin erlernen die Kinder Schwimmgrundtechniken. Während die Klägerin die Leistungen als umsatzsteuerfrei qualifizierte, ging das Finanzamt davon aus, dass die Leistungen nach nationalem Recht weder nach § 4 Nr. 21 UStG noch nach § 4 Nr. 22 UStG steuerfrei seien. Das Finanzamt war insoweit an die Weisungen des Bayerischen Landesamtes für Steuern gebunden, wonach in Fällen eines Schwimmschulbetreibers dessen Umsätze nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG befreit sein könnten und eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Buchst. j MwStSystRL ausgeschlossen sei. Die Klägerin berief sich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL, wonach der von Privatlehrern erteilte...