Online-Nachricht - Mittwoch, 15.05.2019

Außensteuergesetz | Rechtsprechungsänderung zur Sperrwirkung (BFH)

Wird die gewinnmindernde Ausbuchung eines unbesicherten Konzerndarlehens nach § 1 Abs. 1 AStG neutralisiert, ist diese Einkünftekorrektur entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht nach Art. 9 Abs.1 OECD-MustAbk gesperrt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine inländische GmbH, ist Alleingesellschafterin und zugleich Organträgerin der inländischen A-GmbH. Letztere war zu 99,98 % an der B N.V., einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Belgien, beteiligt. Die restlichen Anteile an der B N.V. hielt die Klägerin. Die A-GmbH führte für die B N.V. ein Verrechnungskonto, das ab dem mit 6 % p.a. verzinst wurde. Am vereinbarten die A-GmbH und die B N.V. einen Forderungsverzicht gegen Besserungsschein. Der Betrag entsprach dem nach Ansicht der Vertragsbeteiligten wertlosen Teil der gegen die B N.V. gerichteten Forderungen aus dem Verrechnungskonto. Er wurde zwar in der Bilanz der A-GmbH gewinnmindernd ausgebucht, jedoch hat das Finanzamt die Gewinnminderung mit Rücksicht auf die fehlende Forderungsbesicherung nach § 1 Abs. 1 AStG durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung neutralisiert.

Der BFH hat der Revision des FA stattgegeben:

  • Zwar kann in der Revisionsinstanz nicht mehr geklärt werden, ob es sich wirklich um ein steuerrechtlich anzuerkennendes Darlehen oder um Eigenkapital der belgischen Tochtergesellschaft gehandelt hat.

  • Dies kann jedoch dahinstehen, da die gewinnmindernde Ausbuchung durch die deutsche GmbH jedenfalls nach § 1 Abs. 1 AStG zu korrigieren ist.

  • Die fehlende Darlehensbesicherung gehört grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen "Bedingungen" i.S. des § 1 Abs. 1 AStG. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD MustAbk (hier: Art. 9 DBA-Belgien 1967).

  • Eine Beschränkung auf sog. Preisberichtigungen lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk entnehmen.

  • Auch das Unionsrecht steht der Einkünftekorrektur nicht entgegen.

Hinweis:

Bisher ging der BFH für Sachverhalte, die einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterliegen, davon aus, dass sich Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk auf sog. Preisberichtigungen beschränke, wohingegen die Neutralisation der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder eine Teilwertabschreibung ausgeschlossen sei (sog. Sperrwirkung). Der BFH beurteilt dies nunmehr anders und hat das Urteil des FG aufgehoben.

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkung auf die Finanzierung ausländischer Tochtergesellschaften durch inländische Gesellschafter. In einer Reihe weiterer Fälle wird der BFH demnächst die neuen Grundsätze konkretisieren.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 29/2019 v. und ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
VAAAH-14780