BGH Beschluss v. - 5 StR 32/19

Mehrere Körperverletzungshandlungen eines Täters

Gesetze: § 52 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 StGB

Instanzenzug: LG Chemnitz Az: 740 Js 47021/14 (2) 6 KLsvorgehend Az: 5 StR 295/15 Beschlussvorgehend LG Chemnitz Az: XX

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu einem geringfügigen Teilerfolg.

2Im Fall 1 der Urteilsgründe hat der Schuldspruch wegen einer in Tateinheit zur ausgeurteilten gefährlichen Körperverletzung stehenden vorsätzlichen Körperverletzung zu entfallen. Wird dieselbe Person - wie hier - durch mehrere Handlungen des Täters verletzt, handelt es sich nur um eine (gefährliche) Körperverletzung, wenn die einzelnen Akte in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ohne dass wesentliche Zäsuren eintreten, und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandliche Unrecht intensiviert wird (vgl. MüKo-StGB/Joecks/Hardtung, 3. Aufl., § 223 Rn. 123; BeckOK-StGB/Eschelbach, 41. Ed., § 223 Rn. 41). Der Grundtatbestand des § 223 tritt dabei hinter § 224 zurück.

3Der Senat schließt aus, dass die abweichende Bewertung des Tatgeschehens die Strafkammer veranlasst hätte, eine mildere Freiheitsstrafe zu verhängen.

4Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:170419B5STR32.19.0

Fundstelle(n):
AAAAH-14735