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Die neue Investitionszulage für kleine und mittlere Betriebe
I. Investitionszulage als unstatthafte Beihilfe?
Für bestimmte Investitionen in den neuen Bundesländern beträgt die Investitionszulage bei Investitionsbeginn bis 8 v. H., bei Investitionsbeginn ab 5 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter. Die Investitionszulage erhöht sich auf 20 v. H. einer jährlich auf 1 Mio DM begrenzten Bemessungsgrundlage, wenn der Betrieb überwiegend in der Hand von Personen ist, die ihren Hauptwohnsitz am in der damaligen DDR hatten (gebietsansässige Personen); diese Investitionszulage ist auf Betriebe des verarbeitenden Gewerbes und des Handwerks (begünstigte Wirtschaftszweige) beschränkt. Ausführlich hierzu s. NWB F. 3 S. 8451 ff., 8853 ff.
Die Kommission der Europäischen Union sieht in der Beschränkung der 20 %igen Investitionszulage auf gebietsansässige Personen einen Verstoß gegen Art. 52 EG-Vertrag (Niederlassungsfreiheit) und daher in dieser Investitionszulage eine unstatthafte Beihilfe i. S. des Art. 92 EG-Vertrag. Sie hatte deshalb von der Bundesregierung verlangt, die dadurch entstandene Diskriminierung von ausländischen Unternehmen innerhalb der Europäischen Union zum zu beseitigen; andernfa...