Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) trotz Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden - Beitrag zur Klärung einer grundsätzlichen Frage
Gesetze: § 34a Abs 3 BVerfGG
Instanzenzug: Az: 2 BvR 987/10 Einstweilige Anordnungvorgehend Az: 2 BvR 987/10 Urteil
Gründe
1 Die Entscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerden sind zwar zurückgewiesen worden, haben aber in der Sache zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl. BVerfGE 36, 146 <173 f.>; 109, 190 <243 f.>). Die Frage nach der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden wird unter dem Gesichtspunkt der Rüge einer Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages im Sinne der Beschwerdeführer beantwortet. Es entspricht der Billigkeit, ihnen die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20111214.2bvr098710
Fundstelle(n):
GAAAH-14519