BGH Beschluss v. - 1 StR 151/18

Geldfälschung: Gewerbsmäßigkeit des Herstellens von Falschgeld; Schuldspruch

Gesetze: § 146 Abs 1 Nr 2 StGB, § 146 Abs 1 Nr 3 StGB, § 146 Abs 2 StGB, § 267 StPO

Instanzenzug: LG Regensburg Az: 7 KLs 121 Js 21929/16

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in 20 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet er sich mit seiner Revision, die u.a. die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts in Frage stellt, sich gegen die Annahme des Qualifikationsmerkmals „gewerbsmäßig“ gemäß § 146 Abs. 2 StGB sowie das Unterbleiben eines Teilfreispruchs wendet.

2Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und erweist sich im Übrigen als unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

31. Die Beanstandungen der Revision gegen die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gemäß § 6 StPO greifen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch.

42. Die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 146 Abs. 2 StGB hat das Landgericht auf der Grundlage beanstandungsfrei getroffener Feststellungen ohne Rechtsfehler bejaht. Wie der Bundesgerichtshof für die Tathandlungsvariante des „Sich-Verschaffens“ des § 146 StGB bereits entschieden hat, liegt gewerbsmäßiges Handeln dann vor, wenn der Täter beabsichtigt, sich die erstrebte Einnahmequelle gerade durch das wiederholte „Sich-Verschaffen“ von Falschgeld in der Absicht zu erschließen, dieses als echt in den Verkehr zu bringen (siehe nur , NJW 2011, 1686 f. mwN). Für das in der entsprechenden Absicht erfolgte Herstellen von Falschgeld gilt nichts anderes. Darauf, ob die tatsächlich mit Falschgeld bewirkten Zahlungen (Inverkehrbringen) ansonsten unterblieben oder stattdessen mit gültigen Zahlungsmitteln bewirkt worden wären, kommt es nicht an.

53. Allerdings hat das Landgericht übersehen, dass es sich bei der Gewerbsmäßigkeit in § 146 Abs. 2 StGB um ein Qualifikationsmerkmal handelt, das im Schuldspruch hätte zum Ausdruck kommen müssen. Der Senat ändert den Schuldspruch in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dementsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte dagegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

64. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, bedarf der Tenor des angefochtenen Urteils zudem der Ergänzung um einen Teilfreispruch. Mit der unverändert zum Hauptverfahren zugelassenen Anklage waren dem Angeklagten 30 auch prozessual jeweils als eigenständig zu wertende Taten (§ 264 StPO) der Geldfälschung vorgeworfen worden. Durch in der Hauptverhandlung vom verkündeten Beschluss des Landgerichts sind sechs dieser Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Schuldspruch erstreckt sich aber lediglich auf 20 und nicht auf 24 Taten, so dass es im Übrigen eines Teilfreispruchs bedurft hätte, um den nach den Einstellungen noch verbliebenen Verfahrensgegenstand zu erschöpfen. Aus der tatrichterlichen Beweiswürdigung ergibt sich unmissverständlich, dass das Landgericht sich aufgrund der Einlassung des Angeklagten nur von 20 Taten hat überzeugen können, der Teilfreispruch mithin versehentlich unterblieben ist. Angesichts dessen ist der Senat zu der entsprechenden Ergänzung der Urteilsformel berechtigt (vgl. nur Rn. 2 mwN).

75. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:160518B1STR151.18.0

Fundstelle(n):
JAAAH-14489