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Zur Anwendung der Entlastungsregelung bei niedrigen Erwerbseinkommen (§ 32d EStG)
I. Hintergrund der Neuregelung
Das BVerfG hat durch Beschluß v. die den Grundfreibetrag betreffende gesetzliche Regelung in § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG in den für die VZ 1978 bis 1984, 1986, 1988 und 1991 geltenden Fassungen mit der grundrechtlichen Garantie des einkommensteuerlichen Existenzminimums für unvereinbar erklärt. Die als verfassungswidrig erkannten Regelungen bleiben aber bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung weiterhin anwendbar. Das BVerfG hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum eine Neuregelung zu treffen. Für die umfangreichen rechtlichen und ökonomischen Vorarbeiten im Rahmen dieses Gesetzgebungsauftrags und wegen der politischen Tragweite hat das BFM am eine unabhängige Sachverständigen-Kommission eingesetzt, die ihre Arbeit im wesentlichen bis Ende 1994 beenden soll.
Ferner ist nach der Entscheidung des BVerfG ab dem VZ 1993 sicherzustellen, daß bei der Einkommensbesteuerung dem Stpfl. die Erwerbsbezüge belassen werden, die er zur Deckung seines am Sozialhilferecht orientierten Existenzminimums benötigt. Diese Entscheidung des BVerfG hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 i. V. mit § 13 Nr. 11 BVerfGG).
Am haben sich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Vorgr...BStBl I S. 736BStBl 1993 I S. 14