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Steuerliche Förderung von Investitionen im Zonenrandgebiet
Investitionen im ehemaligen Zonenrandgebiet werden auch nach der Wiedervereinigung Deutschlands und nach Öffnung der Grenzen zu der damaligen CSSR noch steuerlich gefördert. Sonderabschreibungen sind aufgrund des § 3 Abs. 2 ZRFG noch für Investitionen bis einschließlich 1994 zulässig; steuerfreie Rücklagen können aufgrund des § 3 Abs. 2a ZRFG sogar noch für Investitionen gebildet werden, die bis einschließlich 1996 vorgenommen werden.
§ 3 ZRFG begründet keinen Rechtsanspruch, sondern ermächtigt vielmehr die obersten Finanzbehörden, im Rahmen der Zielsetzung der Vorschrift Ermessensregelungen zu erlassen, die von den nachgeordneten Behörden zu befolgen und von den Steuergerichten nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten sind (vgl. z. B. BStBl II S. 734; v. , BStBl II S. 653). Die FinVerw hat von ihrem Ermessen wiederholt Gebrauch gemacht, zuletzt durch den sog. Zonenrand- Erlaß ( BStBl I S. 518). Soweit in der folgenden Darstellung auf Textziffern hingewiesen wird, beziehen sich diese Hinweise auf die Textziffern des Zonenrand-Erlasses. Der Zonenrand-Erlaß gilt grds. für Investitionen nach dem , teilweise auch erst für Investitionen, die nach dem vorgenommen worden...