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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 6 K 508/18

Gesetze: EStG § 70 Abs. 2; EGVO-883/2004 Art. 68 Abs. 2 Satz1; EGVO-883/2004 Art. 68 Abs. 2 Satz 3; EGVO-883/2004 Art. 68 Abs. 1b iii

Kindergeldanspruch einer nicht erwerbstätigen italienischen Staatsangehörigen für die in ihrem Haushalt lebenden Kinder des in Deutschland nicht erwerbstätigen Kindesvaters

Leitsatz

Hat eine Familienangehörige eines in Deutschland kindergeldberechtigten Kindesvaters die Kinder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in ihrem Haushalt aufgenommen, wird der Kindergeldanspruch für alle Familienangehörigen ausschließlich durch den Wohnort des kindergeldberechtigten Kindesvaters ausgelöst, so dass Familienangehörige bei Aufnahme der Kinder in ihrem Haushalt vorrangig und ausschließlich Ansprüche auf Kindergeldleistungen des Mitgliedstaates des Kindesvaters haben, wenn Ihnen diese Ansprüche nach dem Recht des Mitgliedstaates des Kindesvaters zustehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAH-14154

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 19.03.2019 - 6 K 508/18

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