Kindergeldanspruch einer nicht erwerbstätigen
italienischen Staatsangehörigen für die in ihrem Haushalt lebenden
Kinder des in Deutschland nicht erwerbstätigen Kindesvaters
Leitsatz
Hat
eine Familienangehörige eines in Deutschland kindergeldberechtigten
Kindesvaters die Kinder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in ihrem
Haushalt aufgenommen, wird der Kindergeldanspruch für alle Familienangehörigen
ausschließlich durch den Wohnort des kindergeldberechtigten Kindesvaters
ausgelöst, so dass Familienangehörige bei Aufnahme der Kinder in
ihrem Haushalt vorrangig und ausschließlich Ansprüche auf Kindergeldleistungen
des Mitgliedstaates des Kindesvaters haben, wenn Ihnen diese Ansprüche nach
dem Recht des Mitgliedstaates des Kindesvaters zustehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAH-14154
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 19.03.2019 - 6 K 508/18
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