Arbeitslohn; Veräußerungserlöse aus
Mitarbeiterbeteiligung – Zuordnung zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen – Kapitalbeteiligung als vom Arbeitsverhältnis
unabhängige Sonderrechtsbeziehung
Leitsatz
Veräußerungserlöse aus einer Mitarbeiterbeteiligung sind nicht dem Arbeitslohn sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen
zuzuordnen, wenn die Kapitalbeteiligung auf einer vom Arbeitsverhältnis unabhängigen und den gesamten Leistungsaustausch der
Vertragspartner abbildenden Sonderrechtsbeziehung beruht (vgl. , BFH/NV 2015, 268).
Für eine solche den Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis überlagernde Sonderrechtsbeziehung sprechen insbesondere
der Erwerb und die Veräußerung der Kapitalbeteiligung zu einem angemessen Preis, ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen
der Anstellung und dem Erwerb der Beteiligung sowie der Wegfall einer an den Bestand des Dienstverhältnisses gebundenen Verfallklausel
vor dem Zeitpunkt der Anteilsveräußerung.
Keine ausschlaggebende indizielle Bedeutung haben demgegenüber die Abhängigkeit des Veräußerungspreis vom Erreichen bestimmter
Umsatz- und Gewinnkennzahlen, das Fehlen von Stimmrechten, eine am freien Kapitalmarkt üblicherweise nicht erzielbare Wertsteigerung
und der zunächst aufgeschobene, aber vor der Veräußerung erfolgte Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen
(a.A. zum letztgenannten Kriterium: , juris).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 970 Nr. 12 EStB 2019 S. 512 Nr. 12 PAAAH-14140
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 09.10.2018 - 13 K 1257/17 E
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