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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 311/16 E

Gesetze: EStG § 10a Abs. 1 Satz 1; EStG § 10a Abs. 3 Satz 1; EStG § 10a Abs. 3 Satz 2; EStG § 10a Abs. 5 Satz 4; EStG § 79 Satz 2; EStG § 91 Abs. 1 Satz 4; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 d)

Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen

Leitsatz

1. Sind Altersvorsorgebeiträge eines nicht unmittelbar abzugsberechtigten Stpfl. aufgrund der mittelbaren Zulageberechtigung seines Ehegatten gem. § 10a Abs. 3 Satz 2 EStG zu Recht als Sonderausgaben abgezogen worden, berechtigt eine Mitteilung der ZfA zur fehlenden Zulageberechtigung dieses Stpfl. das FA nicht gem. § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG, diese Altersvorsorgebeiträge im Rahmen einer Änderung der Steuerfestsetzung unberücksichtigt zu lassen.

2. Die Änderungsbefugnis des § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG beinhaltet lediglich eine nicht mit Bindungswirkung für das FA ausgestattete, sondern dessen eigene Prüfungskompetenz nicht berührende Rechtsgrundverweisung, die eine Versagung des Sonderausgabenabzugs nur erlaubt, wenn die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1-3 EStG nicht vorliegen (entgegen , EFG 2019, 435).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EStB 2019 S. 514 Nr. 12
IAAAH-14138

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 21.03.2019 - 11 K 311/16 E

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